| Über uns | ||
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Präsident und Vorstandsmitglieder Präsident: Martin Henglein Aromatherapeut und Osmologe / Studium in Aromatherapie bei Prof. A. Taylor in London / Heilpraktiker / Ausbildung in chinesicher Medizin / Vortrags- und Seminartätigkeit / Gründer der Schule ISAO (internationale Schule für Aromatologie und Osmologie) Sekretariat: Anna Troyer Vorstandsmitglied: Hans-Jürgen Ott Buchhaltung: Myrtha Gächter Für Anliegen und Fragen bitte Kontaktformular benützen. Wir stellen uns vor Die Anwendung ätherischer Öle erfreut sich grosser Beliebtheit. Immer mehr Menschen greifen zu den Düften der Natur, um ihr Wohlbefinden zu steigern. Zahlreiche Zeitschriftenartikel und Bücher weisen auf die Wirkung der Aromatherapie hin. Dennoch ist der Gebrauch ätherischer Öle nicht ganz ungefährlich. Hier will die Vereinigung - kurz VEROMA - neue Massstäbe setzen. Mit einer eindeutigen Trennung der einerseits alltäglichen Verwendung ätherischer Öle, der klassischen Aromatherapie, soll eine eindeutige Begriffsbestimmung geprägt werden. Das „Heilen mit Duftstoffen“ muss wieder in die Hände erfahrender Fachleute gelangen. Aromatherapie - die Ganzheitliche Heilmethode Unter französischen Ärzten schon längst als alternative Naturheilmethode angewendet, fristet die Aromatherapie im deutschsprachigen Raum bisher eher noch ein Mauerblümchen-Dasein. Als ganzheitliche Heilmethode kann sie mit Hilfe ätherischer Öle Einfluss auf körperliche, seelische und geistige Vorgänge nehmen. Obwohl ätherische Öle von der Definition her keine Arzneimittel sind, können sie aber unter bestimmten Bedingungen zu Heilzwecken Verwendung finden. Ähnlich wie bei sogenannten Heilpflanzen ist ihre Auswahl und gezielte Anwendung zu Heilzwecken jedoch einem ausgebildeten Therapeuten vorbehalten. Insbesondere die Einnahme ist nur nach verantwortungsbewusster Indikation anzuwenden. Aromatologie - Selbsthilfe für Jedermann Darüber hinaus können jedoch Duftpflanzen und Düfte im alltäglichen Leben eines jeden bereichernd eingesetzt werden. Unter Aromatologie versteht man allgemein die Kenntnis über Wirk- weise und Anwendung von Duftstoffen. Ob in der Aromalampe, als Badezusatz, in Pflegelotionen oder in der Küche angewendet, kann auch der Laie - gewisse Grundkenntnisse vorausgesetzt - die positiven Wirkungen ätherischer Öle täglich erfahren. Wichtig ist jedoch die Förderung des Bewusstseins, dass die Verwendung der Duftstoffe auf uraltem Erfahrungswissen beruht, welches wir heute wiederentdecken. VEROMA möchte den ganzheitlichen Ansatz bewusst machen; die Integration seelischer und körperlicher, subjektiver und objektiver Faktoren. Aromatologie umfasst auch die Anwendung in Pflegeberufen, in den pädagogischen, heilpädagogischen Arbeitsbereichen und innerhalb der Psychotherapie, ebenso gehören Gesundheitsberatung und allgemeine Lebensberatung dazu. Fühlen Sie sich angesprochen? Haben wir Ihr Interesse geweckt? Unterlagen über Aktivitäten der VEROMA oder eine Mitgliedschaft erhalten Sie über die Veroma-Sekretariats-Adresse und der Veroma - Homepage. Der Präsident: Martin Henglein VEROMA - VEREINSSTATUTEN Art.1 Unter dem Namen VEROMA - Vereinigung für Aromatologie und Aromatherapie entsteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB. Art.2 Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung des Wissens im Bereich Aromatologie und Aromatherapie. Der Verein soll die Erforschung der Wirkungsweisen und Anwendungsmöglichkeiten von ätherischen Ölen (Essenzen) und anderen natürlichen Duftstoffen fördern. Er setzt sich für Qualitätsrichtlinien und ein anerkanntes Berufsbild ein. Der Verein bezweckt dementsprechend auch die Informationsvermittlung und die Förderung des Verständnisses der Anwendung von ätherischen Ölen und anderer natürlicher Duftstoffe. Zu diesem Zweck organisiert der Verein Veranstaltungen (Vorträge, Seminare, Tagungen, Fortbildungskurse, Ausstellungen, etc.) Er bildet auch Arbeitsgruppen. Die Aktivitäten sollen auch dem Ziel der ganzheitlichen Weiterbildung und der allgemeinen Bewusstseinsbildung dienen. Der Verein strebt auch eine Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen an. Der Verein kann eine Zeitschrift herausgeben. Art.3 Der Verein ist politisch und religiös unabhängig und verfolgt seine Zwecke in gemeinnütziger Weise. Art.4 Die Organe des Vereins sind: · Die Generalversammlung (GV) · Der Vorstand · Die Rechnungsrevisoren Art.5 Der Vorstand besteht aus mindestens drei [dem Vereinspräsidenten, dem Sekretär (Aktuar) und dem Kassier] und höchstens 10 Mitgliedern. Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre fest gewählt. Er hat das Recht auf Selbstergänzung (Kooptation). Beim vorzeitigen Rücktritt eines Mitgliedes ist bei der nächsten GV ein Ersatz zu wählen. Art.6 Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus schriftlich einberufen.Die GV findet alljährlich bis Ende Juni statt.Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art.7 Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 oder mindestens 20% der ordentlichen aktiven Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch ein zwei Drittel - Mehr aller anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Art.8 Es bestehen folgende Mitgliedschaften: · Ordentliche Mitglieder (natürliche und juristische Personen) · Gönnermitglieder / Sponsoren (können auch ordentliche Mitglieder werden) · Ehrenmitglieder Art.9 Die Mitgliedschaft erlischt: · Durch Tod des Mitgliedes · Durch den freiwilligen Austritt. Dieser muss bis spätestens 30. November dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls muss der Jahresbeitrag für das folgende Jahr noch entrichtet werden. · Durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn das weitere Verbleiben den Interessen des Vereins zuwiderläuft. Er kann mit sofortiger Wirkung, ohne Angabe von Gründen, durch Beschluss des Vorstands erfolgen. Art. 10 Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes von der GV festgelegt. Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes zahlen keine Mitgliederbeiträge.Die einzelnen Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins nur in der Höhe ihrer fälligen Jahresbeiträge. Art.11 Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er kann ohne Angabe erfolgen. Art.12 Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Er ist für alle Belange des Vereins zuständig, es sei denn, dass dieselben ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Die Mitglieder des Vorstands zeichnen kollektiv zu zweien. Der Vorstand kann dem Kassier Einzelunterschrift auf Bank- und Postscheckkonten erteilen.Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, notfalls durch den Stichentscheid des Präsidenten, es sei denn, die Statuten bestimmen etwas anderes Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder zustimmen und an der nächsten Sitzung wird der Beschluss ins Protokoll aufgenommen. Art.13 Ein Rechnungsprüfer wird durch die Generalversammlung auf die Dauervon drei Jahren gewählt. Das Ergebnis seiner Prüfungen hält er in einem kurzen schriftlichen Bericht zu Handen des Vorstandes und der Generalversammlung fest. Art.14.1 Die Einnahmen der Veroma setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen, Erträgen aus Vereinstätigkeit und den Zinsen aus dem Vereinsvermögen zusammen.Der Mitgliederbeitrag beträgt in jedem Fall max. Fr. 250.- pro Mitglied und Jahr. Art.14.2 Für die Verbindlichkeit der Veroma haftet ausschliesslich das Vereins- vermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder über den Höchstbetrag gemäss Art. 14.1 ist ausgeschlossen. Art.15 Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Der Vorstand amtet als Liquidator. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Auflösung soll das Vermögen einer Institution mit ähnlichen Zielsetzungen übergeben werden. Art.16 Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung (GV) festgesetzt. Die Statutenänderungen von Art. 14.1 und 14.2 sind an der Generalversammlung vom 24. September 2004 angenommen worden.Sie ersetzen die Vereinsstatuen der Veroma vom 1. Mai 1996. Der Präsident: Martin Henglein Sekretariat: Myrtha Gächter Zürich, 24. September, 2004 |
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